§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
1. Wahl des Vorstandes mit Ausnahme der Vertreter der Stadt Laatzen
2. Wahl von zwei Rechnungsprüfern
3. Entgegennahme des Jahresberichts und des Berichtes der Rechnungsprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
6. Beschluss von Satzungsänderungen
7. Beschluss über den Widerspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Jede ord-nungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Weitere Versammlungen können nach Be-darf und müssen auf Verlangen der Stadt Laatzen oder von 1/4 aller Mitglieder ein-berufen werden.
(4) Zu den Mitgliederversammlungen wird schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Die Einladung soll 14 Tage vor der Versammlung an die Mitglieder ver-sandt werden. Der 1. Vorsitzende – im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende - stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf; er lädt zu dieser ein und leitet die Versammlung. Anträge, deren Beratung in der Versammlung von den Mitgliedern gewünscht wird, müssen mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich mit Begründung bei dem 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Die Versammlung ent-scheidet über die Aufnahme solcher Anträge in die Tagesordnung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Personen. Davon werden drei von der Mitgliederversammlung gewählt. Ferner gehören dem Vorstand der Bürgermeister der Stadt Laatzen oder ein von ihm benannter Vertreter sowie zwei von der Stadt zu benennende Personen an. Beschäftigte des Vereins dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(2) Der Vorstand wählt aus seinen Mitgliedern den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden.
(3) Die Wahlperiode der von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Die gewählten Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied sein Amt vorzeitig niederlegt, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger bestellen.
(4) Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand ist berechtigt, Vollmachten zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein auf einen Vertreter zu übertragen.
(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, die über die Zuständigkeit des Leiters der Musikschule hinausgehen
2. Feststellung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes für die vom Verein beschäftigten Personen für jedes Geschäftsjahr
3. Abschluss und Beendigung des Vertrages mit dem Leiter der Musikschule
4. Erlass der Schulordnung, der Gebührenordnung und Festsetzung der Vergütungen für die Lehrkräfte
5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der u.a. die Zuständigkeiten des Leiters der Musikschule näher geregelt werden.
(6) Der 1. Vorsitzende - im Verhinderungsfall der 2. Vorsitzende - beruft eine Vorstandssitzung bei Bedarf ein oder wenn es mindestens 2 Vorstandsmitglieder oder der Leiter der Musikschule verlangen. Die Einberufung soll schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen und den Mitgliedern eine Woche vor der Sitzung zugehen. Der Leiter der Musikschule nimmt an den Vorstandssitzungen teil, wenn nicht ein wichtiger Grund dagegen spricht.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einberufung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Einer Mehrheit von wenigstens vier Stimmen bedürfen Beschlüsse über
1. die Feststellung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes
2. die Einstellung oder Kündigung des Leiters der Musikschule.
Im Übrigen fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und vom 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
(8) Der 1. Vorsitzende kann in eiligen Angelegenheiten eine schriftliche oder fernmündliche Abstimmung unter den Vorstandsmitgliedern durchführen. Das Ergebnis ist umgehend allen Vorstandsmitgliedern mitzuteilen und in der nächsten Vorstandssitzung zu protokollieren.